Grundsteuerreform - Grundsätzliches und Neues

  • Das Grundsteuer-Reformgesetz hat folgende Entstehungsgeschichte: Mit Urteil vom 10.04.2018 stellte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der damals geltenden Bewertung fest. Daraufhin wurde am 26.11.2019 das neue Grundsteuerreformgesetz verabschiedet. Dort ist festgelegt, dass:
  • erster Hauptfeststellungszeitpunkt für die Bemessung der neuen Steuer der 01.01.2022 sei,

  • die Abgabe der Steuererklärung zum 01.07.2022 zu erfolgen hat und

  • die Abgabe von Daten zu Gebäuden und Grundstücken bis zum 31.10.2022 zu erfolgen hat.

  • Die Finanzverwaltung wird in diesem Jahr eine Vielzahl neuer Daten abfragen, die von Grundstückseigentümern vorzulegen sind.

    Die betroffenen Personenkreise haben sich damit zu beschäftigen, welche Grundstücksart vorliegt, wie groß die Grundstücksfläche ist, wie sich der zutreffende Bodenrichtwert bemisst, wie viel Wohnfläche vorliegt, um welches Baujahr es sich handelt und - leider nicht zuletzt - wie sich die Miteigentumsanteile der Eigentumswohnung(en) in entsprechenden Wohnobjekten bemessen.

    Eine stichprobenweise Mandantenbefragung im letzten Jahr zu diesem Thema hat gezeigt, dass viele Betroffene sich mit dem Thema bisher wenig bzw. noch gar nicht beschäftigt haben. Dies kann zu Problemen führen, denn teilweise sind die geforderten Angaben nicht so einfach zu ermitteln. Erschwerend kommt hinzu, dass die Finanzverwaltung aktuell davon ausgeht, dass die Daten bis zum 31.10.2022 in Erklärungsform (sog. Feststellungserklärung) beim Finanzamt einzugehen haben.

    Hinweis

    Die Vorgabe der Finanzverwaltung im Zuge der durchzuführenden Grundsteuerreform 2022 bedeutet, dass in den kommenden Monaten rund 36 Millionen Immobilien, darunter 24 Millionen Wohnimmobilien, neu bewertet werden müssen.





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